(1) die Miete vereinbarungsgemäß zu zahlen.
(2) die Mietgegenstände nur bestimmungsgemäß einzusetzen, sie ordnungsgemäß zu behandeln, die einschlägigen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen sowie Straßen-verkehrsvorschriften sorgfältig zu beachten.
(3) die Mietgegenstände in ausreichendem Umfang mit Betriebsstoffen (Kohle, Wasser, Öle, Fette, Kraftstoffe), Reinigungsmittel usw. in einwandfreier Beschaffenheit zu versorgen.
(4) soweit er Unternehmer i. S. v. § 14 BGB ist, die sach- und fachgerechten Inspektionen und Wartungen und Pflege der Mietgegenstände auf seine Kosten gemäß den von der ims GmbH bzw. dem Hersteller vorgeschriebenen Betriebs-, Schmier- und Wartungsanleitungen durchzuführen; Abweichendes ist schriftlich zu vereinbaren.
(5) notwendige Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten rechtzeitig anzukündigen und unverzüglich durch die ims GmbH ausführen zu lassen.
(6) Vorkehrungen und Schutzmaßnahmen gegen Witterungseinflüsse und den Zugriff unbefugter Dritter, insbesondere Diebstahl, zu treffen. Der Mieter hat insbesondere die von der ims GmbH vorgeschriebenen Sicherungsmaßnahmen für einzelne Gerätegruppen und -komponenten zu beachten.
(7) der ims GmbH den jeweiligen Stand- bzw. Einsatzort der Mietgegenstände anzuzeigen. Der Einsatz der Mietgegenstände ist außerhalb der Bundesrepublik Deutschland bzw. außerhalb des Umkreises von 50 km ausgehend vom im Vertrag benannten Einsatzort nur nach schriftlicher Erlaubnis der ims GmbH gestattet.
(8) die Mietgegenstände in betriebsfähigem, komplettem und ggf. vollgetanktem Zustand zurückzugeben.
(1) bei grobem Verschulden der ims GmbH, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen;
(2) der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten soweit die Erreichung des Vertragszwecks hierdurch gefährdet wird;
(3) bei Schäden, die zu einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit führen und die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der ims GmbH oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der ims GmbH beruhen;
(4) falls die ims GmbH nach dem Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen haftet.
Zur Vermeidung einer übereilten gerichtlichen Inanspruchnahme des Mieters erfolgt im Falle des Verlustes oder der Beschädigung der Mietgegenstände zunächst eine sorgfältige Prüfung des Sachverhaltes durch die ims GmbH. Ansprüche der ims GmbH wegen gebrauchsunüblicher Veränderung oder Verschlechterung der Mietgegenstände werden daher erst zwei Monate nach Rückgabe derselben fällig; entsprechend verschiebt sich die Verjährung.
(1) der Mieter Änderungen an den Mietgegenständen vornimmt oder vornehmen lässt oder die Mietgegenstände unter erschwerten, nicht vereinbarten Bedingungen nutzt;
(2) der Mieter mit der Zahlung eines fälligen Betrages um mehr als 14 Tage in Verzug gerät;
(3) der Mieter gegen eine wesentliche Bestimmung dieses Vertrages verstößt;
(4) der ims GmbH nach Vertragsabschluss erkennbar wird, dass der Anspruch auf Mietzahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Mieters gefährdet wird oder
(5) in den Fällen des fortgesetzten Verstoßes gegen die Pflichten gemäß Ziffer 3.
Stand: Juli 2024
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