Allgemeine Mietbedingungen

§ 1 Allgemeines

  1. Für die Vermietung von Mietgegenständen aus dem Angebotsprogramm der ims GmbH gelten ausschließlich die allgemeinen Mietbedingungen sowie etwaige darüberhinausgehende individuell ausgehandelte Vertragsvereinbarungen. Bei individuell ausgehandelten Vereinbarungen sind die darin festgeschriebenen Bedingungen führend.
  2. Mit Abschluss des ersten Vertrages unter Einbeziehung der nachfolgenden Bedingungen erkennt der Mieter deren Geltung für die gesamte Dauer der Geschäftsverbindung zwischen den Parteien an. Dies gilt insbesondere für alle – auch mündlich/telefonisch – abgeschlossenen Folgegeschäfte.
  3. Die Angebote der ims GmbH gegenüber Unternehmern i.S.v. § 14 BGB sind freibleibend, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes von der ims GmbH erklärt wurde.
 
 

§ 2 Übergabe und Überlassung der Mietgegenstände; Mängel und Mängelrüge; geplanter Liefertermin; Anbringen von Werbung an Mietgegenständen

  1. Die ims GmbH verpflichtet sich, dem Mieter die Mietgegenstände für die vereinbarte Mietzeit zu überlassen. Die ims GmbH ist berechtigt, die Mietgegenstände während der Mietzeit gegen andere, vergleichbare Mietgegenstände (z. B. ein Gerät eines anderen Herstellers in vergleichbarer Größe und mit vergleichbaren Leistungsmerkmalen) auszutauschen, sofern die neuen Mietgegenstände dem vereinbarten Mietzweck, insbesondere dem vertragsgemäßen Mietgebrauch, genügen und keine berechtigten Interessen des Mieters entgegenstehen.
  2. Die ims GmbH hat die Mietgegenstände in einwandfreiem, betriebsfähigem und ggf. vollgetanktem Zustand mit den erforderlichen Unterlagen zur Abholung bereitzuhalten oder zum Versand zu bringen. Mit der Abholung/Absendung geht die Gefahr der Beförderung auf den Mieter über.
  3. Ist der An- und/oder Abtransport durch die ims GmbH vereinbart, trägt der Mieter für den ungehinderten Zugang zur Verlade- bzw. Aufbaustelle Sorge.
  4. Der Mieter ist berechtigt, die Mietgegenstände vor Mietbeginn zu besichtigen und bestätigt im Übergabeprotokoll (Lieferschein) den Zustand der übernommenen Gegenstände und den Umfang des Zubehörs. Erkennbare Mängel werden im Übernahmeprotokoll festgehalten. Verborgene Mängel sind unverzüglich nach Feststellung der ims GmbH anzuzeigen.
  5. Die ims GmbH hat Mängel, die bei Übergabe oder unverzüglich nach Feststellung gerügt wurden, auf eigene Kosten zu beseitigen; im Gegenzug hat der Mieter der ims GmbH Gelegenheit zu geben, diese Mängel zu beseitigen. Nach schriftlicher Bestätigung von der ims GmbH kann der Mieter die Behebung von Mängeln selbst ausführen oder ausführen lassen; die hierbei anfallenden Kosten gehen zu Lasten der ims GmbH.
  6. Die ims GmbH ist berechtigt, an den Mietgegenständen Werbung für eigene Zwecke und/oder Drittunternehmen anzubringen bzw. anbringen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, dies zu dulden, soweit dadurch der vertragsgemäße Mietgebrauch nicht beeinträchtigt wird.
 
 

§ 3 Pflichten des Mieters

  1. Der Mieter verpflichtet sich,

(1) die Miete vereinbarungsgemäß zu zahlen.

(2) die Mietgegenstände nur bestimmungsgemäß einzusetzen, sie ordnungsgemäß zu behandeln, die einschlägigen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen sowie Straßen-verkehrsvorschriften sorgfältig zu beachten.

(3) die Mietgegenstände in ausreichendem Umfang mit Betriebsstoffen (Kohle, Wasser, Öle, Fette, Kraftstoffe), Reinigungsmittel usw. in einwandfreier Beschaffenheit zu versorgen.

(4) soweit er Unternehmer i. S. v. § 14 BGB ist, die sach- und fachgerechten Inspektionen und Wartungen und Pflege der Mietgegenstände auf seine Kosten gemäß den von der ims GmbH bzw. dem Hersteller vorgeschriebenen Betriebs-, Schmier- und Wartungsanleitungen durchzuführen; Abweichendes ist schriftlich zu vereinbaren.

(5) notwendige Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten rechtzeitig anzukündigen und unverzüglich durch die ims GmbH ausführen zu lassen.

(6) Vorkehrungen und Schutzmaßnahmen gegen Witterungseinflüsse und den Zugriff unbefugter Dritter, insbesondere Diebstahl, zu treffen. Der Mieter hat insbesondere die von der ims GmbH vorgeschriebenen Sicherungsmaßnahmen für einzelne Gerätegruppen und -komponenten zu beachten.

(7) der ims GmbH den jeweiligen Stand- bzw. Einsatzort der Mietgegenstände anzuzeigen. Der Einsatz der Mietgegenstände ist außerhalb der Bundesrepublik Deutschland bzw. außerhalb des Umkreises von 50 km ausgehend vom im Vertrag benannten Einsatzort nur nach schriftlicher Erlaubnis der ims GmbH gestattet.

(8) die Mietgegenstände in betriebsfähigem, komplettem und ggf. vollgetanktem Zustand zurückzugeben.

  1. Werden Mietgegenstände aus vom Mieter zu vertretenden Gründen nicht in dem in Ziffer 3.1.8 beschriebenen Zustand zurückgegeben, ist die ims GmbH berechtigt, diesen Zustand auf Kosten des Mieters herzustellen. Die ims GmbH gibt dem Mieter Gelegenheit, unverzüglich eine Überprüfung durchzuführen. Ist eine Instandsetzung der Mietgegenstände nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar, so ist der Mieter verpflichtet, den Zeitwert zu ersetzen.
  2. Die ims GmbH darf die Mietgegenstände während der üblichen Betriebszeiten des Mieters besichtigen und untersuchen bzw. durch einen Beauftragten untersuchen lassen.
  3. Etwaige für den Einsatz der Mietgegenstände erforderliche behördliche Sondergenehmigungen hat der Mieter auf eigene Kosten zu besorgen.
  4. Der Mieter darf die Mietgegenstände ohne Erlaubnis der ims GmbH weder weitervermieten noch an Dritte weitergeben. Die Abtretung der Rechte aus dem Vertrag bedarf ebenso der Zustimmung der ims GmbH wie das Einräumen von Rechten irgendwelcher Art gegenüber Dritten an den Mietgegenständen.
  5. Die Eigentumshinweise an den Mietgegenständen dürfen weder entfernt noch abgedeckt werden. Der Mieter darf keine eigene oder nicht durch die ims GmbH zugelassene Werbung an den Mietgegenständen anbringen oder betreiben bzw. anbringen oder betreiben lassen.
  6. Für den Fall, dass Dritte Rechte in Form von Pfändungen oder andere Rechte an den Vertragsgegenständen geltend machen, ist der Mieter verpflichtet, die ims GmbH unverzüglich davon zu unterrichten und den Dritten über den bestehenden Mietvertrag und das Eigentum der ims GmbH in Kenntnis zu setzen.
 
 

§ 4 Berechnung und Zahlung der Miete

  1. Die Miete wird rückwirkend kalendermonatsweise in Rechnung gestellt und ist nach 10 Tagen ohne Abzug und zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer zu zahlen.
  2. Es gilt eine Mindestmietdauer von fünf Kalendertagen.
  3. Grundlage für die Berechnung der Mieten, Nebenkosten, Sonderleistungen und ggf. besonderer Nutzungszeiten sind ausschließlich die bei Vertragsabschluss gültige Mietpreisliste der ims GmbH sowie darüber hinaus getroffene vertragliche Sondervereinbarungen (siehe Ziffer 1.1).
  4. Transportkosten sind nicht im Mietpreis enthalten und werden gesondert vereinbart; Teillieferungen, die auf Wunsch des Mieters erfolgen, werden gesondert in Rechnung gestellt.
  5. Sämtliche Warte-, Be- und Entladezeiten, die ein normales Maß (i.d.R. 30 Minuten) überschreiten, sowie ggf. erforderliche Zeiten für Geräteeinweisungen sind vom Mieter zu tragen. Auf- und Abbaukosten sowie etwaige Kosten für den Einsatz von Sondergeräten (z.B. Kran) sind ebenfalls vom Mieter zu tragen und werden anhand von Angaben auf Stundenzetteln abgerechnet, die vom Mieter bestätigt, anderenfalls vom Beauftragten der ims GmbH festgehalten werden.
  6. Die Kosten für verwendete Hilfs- und Betriebsstoffe werden gesondert berechnet.
  7. Der Mieter tritt in Höhe des vereinbarten Mietzinses, abzüglich hinterlegter Kaution, seine Ansprüche gegen seinen Auftraggeber, für dessen Auftrag die Mietgegenstände verwendet werden, an die ims GmbH ab. Die ims GmbH nimmt die Abtretung an.
  8. Ein Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht gegen die Forderungen der ims GmbH besteht nur, wenn dem Mieter ein unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Anspruch gegen die ims GmbH zusteht.
 
 

§ 5 Verzug

  1. Kommt die ims GmbH bei Beginn der Mietzeit mit der Übergabe der Mietgegenstände in Verzug, so kann der Mieter unter den in Ziffer 9 genannten Voraussetzungen eine Entschädigung verlangen. Unbeschadet der dortigen Regelungen ist die Entschädigung bei leichter Fahrlässigkeit der ims GmbH für jeden Arbeitstag begrenzt auf höchstens den Betrag des täglichen Mietzinses. Nach Setzung einer angemessenen Frist kann der Mieter vom Vertrag zurücktreten, wenn sich die ims GmbH zu diesem Zeitpunkt weiterhin in Verzug befindet. Gerät der Mieter im Falle einer vereinbarten Abholung der Mietgegenstände mit der Abholung in Verzug, ist die ims GmbH berechtigt, über die Mietgegenstände anderweitig zu verfügen. Der Mieter hat in diesem Fall keinen Anspruch auf Erfüllung.
  2. Sind Kaufoptionen hinsichtlich der Mietgegenstände vereinbart, können diese durch den Mieter bei einem Verzug von 30 Tagen mit der Mietzahlung nicht mehr ausgeübt werden.
  3. Kommt der Mieter mit der Zahlung der Miete und/oder sonstiger nach dem Mietvertrag geschuldeter Beträge ganz oder teilweise in Verzug und gleicht er den Rückstand nicht innerhalb einer Woche nach Zugang einer entsprechenden Mahnung von der ims GmbH aus, ist die ims GmbH berechtigt, die ihr nach dem Mietvertrag obliegenden Leistungen bis zum Ausgleich des Rückstands zu verweigern bzw. zurückzuhalten. Die ims GmbH ist zu diesem Zweck insbesondere berechtigt, dem Mieter die weitere Benutzung der Mietgegenstände zu untersagen. Die ims GmbH ist in diesem Fall ferner berechtigt, auch ohne Kündigung die Herausgabe der Mietgegenstände zu verlangen und diese als Sicherheit an sich zu nehmen. Die Regelungen in Ziffer 6.8 gelten entsprechend.
 
 

§ 6 Beginn und Ende der Mietzeit; Rückgabe der Mietgegenstände

  1. Die Mietzeit beginnt mit der Übergabe der Mietgegenstände. Die Übergabe der Mietgegenstände erfolgt grundsätzlich während der üblichen Geschäftszeiten. Der Tag der Abholung / Absendung gilt als Miettag. Abweichende Regelungen müssen schriftlich vereinbart sein.
  2. Die Mietzeit endet mit der ordnungsgemäßen Rücklieferung der Mietgegenstände an die ims GmbH, frühestens jedoch mit Ablauf der vereinbarten Mindestmietzeit (Ziffer 4.2). Nach Beendigung der Mietzeit kann die ims GmbH die sofortige Herausgabe der Mietgegenstände verlangen. Der Mieter ist verpflichtet, die beabsichtigte Rücklieferung der Mietgegenstände rechtzeitig, d. h. mindestens mit einer Frist von zwei Tagen, der ims GmbH vorher anzuzeigen (sog. Freimeldung).
  3. Sollte eine gleichtägige Warenrücknahme gewünscht sein, so hat eine ordnungsgemäße Rücklieferung während der normalen Geschäftszeiten der ims GmbH so rechtzeitig zu erfolgen, dass die ims GmbH in der Lage ist, die Mietgegenstände noch an diesem Tag zu prüfen. Sie ist erfolgt, wenn die Mietgegenstände mit allen zu einer Inbetriebnahme erforderlichen Teilen und dem Zubehör der ims GmbH wieder am Ort der Auslieferung übergeben wird oder an einem anderen – vereinbarten – Ablieferungsort eintrifft. Die Mietzeit verlängert sich, wenn der Mieter seiner Unterhaltspflicht nach Ziffer 3 nicht nachgekommen ist und die unterlassenen Arbeiten nachgeholt werden müssen.
  4. Ist die Abholung durch die ims GmbH vereinbart, so hat der Mieter die genaue Übergabezeit bis 15.00 Uhr an dem der Abholung vorausgehenden Arbeitstag der ims GmbH (Montag bis Freitag) zu vereinbaren. Kann die Abholung aufgrund von Umständen, die der Mieter zu vertreten hat, nicht durchgeführt werden (z. B. kein Zugang, fehlende Schlüssel), so verlängert sich die Mietzeit entsprechend, und der Mieter hat die Kosten einer erneuten Anfahrt zu tragen.
  5. Werden die Mietgegenstände am vereinbarten Tag bzw. zur vereinbarten Zeit von der ims GmbH nicht abgeholt, so hat der Kunde unverzüglich erneut telefonisch und/oder schriftlich die Abholung zu verlangen. Die Obhutspflicht des Kunden bleibt bis zur Abholung bestehen.
  6. Bei Abholung durch die ims GmbH sind die Mietgegenstände in transportfähigem Zustand bereitzustellen, anderenfalls werden entsprechend erforderliche Wartezeiten gesondert auf Nachweis berechnet.
  7. Über die Rückgabe ist durch den Mieter ein Rückgabeprotokoll zu fertigen und vom Mieter zu unterzeichnen; sollte der Mieter kein Rückgabeprotokoll erstellen oder erstellen wollen, stimmt er der durch die ims GmbH durchgeführte Warenrücknahme zu. Nachweise gemäß Ziffer 8.1 sind beizufügen.
  8. Unbeschadet der vorstehenden Regelungen ist die ims GmbH nach Beendigung der Mietzeit berechtigt, die Mietgegenstände jederzeit selbst beim Mieter oder sonstigen Dritten, die sich im Besitz der Mietgegenstände befinden, abzuholen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Mieter dem Herausgabeverlangen der ims GmbH nicht nachkommt oder ein Verlust oder eine Verschlechterung der Mietgegenstände droht. Die Kosten der Abholung trägt der Mieter. Die ims GmbH ist berechtigt, zum Zweck der Abholung das Grundstück, auf dem sich die Mietgegenstände befinden, zu betreten und mit Transportfahrzeugen zu befahren. Einer gesonderten Zustimmung des Mieters und/oder Dritter bedarf es hierfür nicht.
 
 

§ 7 Instandsetzung, Fullservice

  1. Die Pflicht zur Instandsetzung der Mietgegenstände obliegt der ims GmbH. Der Mieter ist verpflichtet, Schäden unverzüglich anzuzeigen. Die Kosten trägt die ims GmbH, wenn der Mieter und seine Hilfspersonen nachweislich jede gebotene Sorgfalt beachtet haben.
  2. Schäden, die auf eine nicht rechtzeitige Meldung eingetretener Mängel zurückzuführen sind, sind vom Mieter zu tragen.
  3. Ein Stillstand der Mietgegenstände während der Durchführung von Instandsetzungsarbeiten lässt die Verpflichtung des Mieters zur Zahlung des vereinbarten Mietzinses unberührt, es sei denn, der Stillstand ist auf einen Mangel der Mietgegenstände zurückzuführen.
  4. Ergänzende Fullservice-Leistungen der ims GmbH bedürfen einer gesonderten Beauftragung.
 

§ 8 Verlust oder Beschädigung der Mietgegenstände

  1. Im Schadensfall hat der Mieter die ims GmbH unverzüglich schriftlich über Umfang, Hergang und Beteiligte des Schadensereignisses zu unterrichten. Bei Diebstahl, Beschädigungen durch Dritte oder Verkehrsunfällen ist unverzüglich nach Schadenseintritt Anzeige bei der Polizei zu erstatten. Hierüber ist der ims GmbH ein schriftlicher Nachweis spätestens zum Rückgabetermin vorzulegen
  2. Bei durch den Mieter verschuldetem Verlust oder Beschädigungen der Mietgegenstände hat der Mieter Ersatz in Höhe des Wiederbeschaffungspreises bzw. der Reparaturkosten zu leisten.
  3. Der Kunde beauftragt bei Rückgabe des beschädigten Mietgegenstandes immer die damit verbundenen Reparaturen.
 
 

§ 9 Haftungsbegrenzung der ims GmbH

  1. Schadensersatzansprüche gegenüber der ims GmbH, insbesondere ein Ersatz von Schäden, die nicht am Mietgegenstand selbst entstanden sind, können vom Mieter nur geltend gemacht werden

(1) bei grobem Verschulden der ims GmbH, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen;

(2) der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten soweit die Erreichung des Vertragszwecks hierdurch gefährdet wird;

(3) bei Schäden, die zu einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit führen und die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der ims GmbH oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der ims GmbH beruhen;

(4) falls die ims GmbH nach dem Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen haftet.

  1. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen. In dem in Ziffer 5.1 genannten Fall gilt zudem die dort vereinbarte Begrenzung hinsichtlich der Höhe der Entschädigung.
  2. Die ims GmbH haftet nicht für Schäden, die allein auf einem Verschulden der vom Mieter eingesetzten Personen beruhen, auch wenn diese von technischem Personal der ims GmbH beaufsichtigt und bei den Arbeiten angewiesen werden.
  3. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch für Ansprüche gegen Angestellte, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der ims GmbH.
 
 

§ 10 Haftung des Mieters

  1. Der Mieter haftet für die von den Mietgegenständen ausgehende Betriebsgefahr, sofern diese nicht auf einen Mangel der Mietgegenstände zurückzuführen ist. Soweit Dritte Ersatzansprüche wegen vom Mieter verschuldeter Personen- oder Sachschäden gegen die ims GmbH geltend machen, wird der Mieter die ims GmbH in Höhe der berechtigten Schadensersatzforderungen freistellen.
  2. Haftpflichtversicherungsschutz besteht nur, soweit dieser gesetzlich vorgeschrieben ist. Dieses ist insbesondere bei Arbeitsmaschinen, die bauartbedingt keine höhere Geschwindigkeit als 20 km/h erreichen, nicht der Fall.
  3. Der Mieter haftet zudem für gebrauchsunübliche Veränderungen und Verschlechterungen an sowie für Verlust der Mietgegenstände.
 
 

§ 11 Verjährungsfrist von Ersatzansprüchen

Zur Vermeidung einer übereilten gerichtlichen Inanspruchnahme des Mieters erfolgt im Falle des Verlustes oder der Beschädigung der Mietgegenstände zunächst eine sorgfältige Prüfung des Sachverhaltes durch die ims GmbH. Ansprüche der ims GmbH wegen gebrauchsunüblicher Veränderung oder Verschlechterung der Mietgegenstände werden daher erst zwei Monate nach Rückgabe derselben fällig; entsprechend verschiebt sich die Verjährung.


§ 12 Kündigung

  1. Wird ein auf eine bestimmte Mietzeit abgeschlossener Mietvertrag, der aufgrund dieser Mietzeit Konditionen enthält, die nicht den üblichen Preisen der ims GmbH entsprechen, durch den Mieter gekündigt, ist die ims GmbH berechtigt, für den Mietzeitraum die üblichen Preise abzurechnen.
  2. Die ims GmbH kann den Mietvertrag ganz oder teilweise nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn

(1) der Mieter Änderungen an den Mietgegenständen vornimmt oder vornehmen lässt oder die Mietgegenstände unter erschwerten, nicht vereinbarten Bedingungen nutzt;

(2) der Mieter mit der Zahlung eines fälligen Betrages um mehr als 14 Tage in Verzug gerät;

(3) der Mieter gegen eine wesentliche Bestimmung dieses Vertrages verstößt;

(4) der ims GmbH nach Vertragsabschluss erkennbar wird, dass der Anspruch auf Mietzahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Mieters gefährdet wird oder

(5) in den Fällen des fortgesetzten Verstoßes gegen die Pflichten gemäß Ziffer 3.

  1. Die ims GmbH ist in diesen Fällen berechtigt, die Mietgegenstände nach Ankündigung auf Kosten des Mieters, der den Zutritt zu den Mietgegenständen und den Abtransport zu ermöglichen hat, abzuholen und darüber anderweitig zu verfügen. Die der ims GmbH aus dem Vertrag zustehenden Ansprüche bleiben bestehen. Beträge, die die ims GmbH durch anderweitige Vermietung erzielt oder hätte erzielen können, werden nach Abzug der entstandenen Kosten angerechnet.
  2. Der Mieter kann den Mietvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn die Benutzung der Mietgegenstände aus von der ims GmbH zu vertretenden Gründen längerfristig nicht möglich ist.
 
 

§ 13 Sonstige Bestimmungen

  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen den Vertragsparteien aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen bzw. Streitigkeiten ist, soweit der Mieter Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, sowie für den Fall, dass der Mieter keinen Gerichtsstand im Inland hat, für die ims GmbH der Ort Hünxe.
  2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt.
 
 

Stand: Februar 2021