Allgemeine Kauf- und Liefer­bedingungen

§ 1 Geltungsbereich; Bedingungen des Kunden; Änderungen

  1. Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen („AVLB“) gelten für sämtliche Angebote und Leistungen der ims GmbH. Die AVLB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“) durch die ims GmbH. Dies gilt unabhängig davon, ob die ims GmbH die Ware ihrerseits bei Lieferanten einkauft oder diese selbst herstellt oder bearbeitet bzw. auf die Bedürfnisse des Kunden anpasst.
  2. Soweit nachfolgend nicht im Einzelnen differenziert wird, gelten die AVLB sowohl für Verbraucher (§ 13 BGB) als auch für Unternehmer (§ 14 BGB).
  3. Mit Abschluss des ersten Vertrages, in den die AVLB einbezogen werden, erkennt der Kunde deren Geltung zugleich für alle künftigen Verträge an, die er mit der ims GmbH (auch mündlich oder per E‑Mail) abschließt. Für den Verkauf und die Lieferung beweglicher Ware gelten die AVLB in ihrer jeweiligen Fassung dabei als Rahmenvereinbarung. Die jeweils aktuelle Fassung der AVLB wird dem Kunden auf Verlangen übermittelt.
  4. Für die Geschäftsbeziehung zwischen der ims GmbH und dem Kunden gelten ausschließlich die AVLB. Abweichende, entgegenstehende oder zusätzliche Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsinhalt. Dies gilt auch dann, wenn die ims GmbH die Leistung an den Kunden in Kenntnis seiner Geschäftsbedingungen vorbehaltlos ausführt.
  5. Die Mitarbeiter der ims GmbH sind nicht berechtigt, den Inhalt der AVLB (schriftlich oder mündlich) abzuändern. Hierfür ist eine schriftliche Bestätigung durch die ims GmbH (In der Beckuhl 74-76, 46569 Hünxe) erforderlich.
  6. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie im Vertrag oder in diesen AVLB nicht abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

§ 2 Angebot; Annahmefrist; Beschaffenheit; Garantie; gebrauchte und neue Ware; Beschaffungsrisiko

  1. Angebote der ims GmbH sind freibleibend; sie stellen lediglich eine Aufforderung an den Kunden dar, selbst ein bindendes Angebot abzugeben. Eine Bestellung oder ein Auftrag des Kunden stellt ein verbindliches Angebot an die ims GmbH dar.
  2. Die ims GmbH kann das Angebot des Kunden innerhalb von vier Wochen nach Angebotsabgabe annehmen (Annahmefrist). Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn die ims GmbH die Annahme schriftlich oder durch Erbringung der Leistung bzw. Lieferung der Ware an den Kunden erklärt. Schweigen auf ein Angebot des Kunden stellt keine Annahme dar.
  3. Zum Nachweis des Inhalts einer Vereinbarung, die sich auf die Beschaffenheit bzw. den Zustand der Ware bezieht, bedarf es einer schriftlichen Erklärung der ims GmbH. Das Gleiche gilt für die Übernahme einer Garantie durch die ims GmbH, die sich auf die Beschaffenheit oder die Haltbarkeit der Ware bezieht.
  4. In Prospekten, Anzeigen und sonstigen Angebotsunterlagen oder im Internet enthaltene Angaben sowie Abbildungen oder Zeichnungen der Ware sind nur ungefähr beschreibend und nicht immer in jedem Punkt zutreffend. Sie sind nur verbindlich, wenn sie von der ims GmbH ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Anderenfalls richtet sich die Beschaffenheit der Ware nur nach den Angaben im Vertrag.
  5. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird gebrauchte Ware in dem Zustand und mit der Beschaffenheit verkauft, den bzw. die sie bei Übergabe an den Kunden aufweist. Zur vertragsgemäßen Beschaffenheit gebrauchter Ware gehören insbesondere die typischen Schäden, die auf dem Alter sowie auf der bisherigen Abnutzung und dem bisherigen Gebrauch der Ware beruhen (sog. „Verschleißschäden“).
  6. Als gebrauchte Ware im Sinne dieser AVLB gelten auch Austauschteile. Dabei handelt es sich um gebrauchte Ersatzteile, die vom Hersteller oder von der ims GmbH aufbereitet und regeneriert wurden, jedoch eine verminderte Restlebensdauer aufweisen.
  7. Neu ist Ware, die (außer zu Test- oder Vorführzwecken oder im Zuge der Umsetzung oder des Transports) noch nicht in Betrieb genommen wurde. Das Baujahr einer Sache ist für die Qualifikation als neue Sache nicht maßgeblich.
  8. So weit im Vertrag nicht ausdrücklich vereinbart, trifft die ims GmbH keine Beschaffungspflicht. Die ims GmbH übernimmt deshalb kein Beschaffungsrisiko. Dies gilt auch dann, wenn eine nur der Gattung nach bestimmte Ware geschuldet ist. Zum Nachweis der Übernahme eines Beschaffungsrisikos durch die ims GmbH bedarf es einer schriftlichen Erklärung der ims GmbH.

§ 3 Leistungsfristen und Übergabetermine; Leistungsverzug; Rücktrittsrecht des Kunden; Nichtverfügbarkeit der Leistung; vorzeitige Leistung; Teilleistungen

  1. So weit im Vertrag Leistungsfristen oder Übergabetermine genannt werden, handelt es sich um unverbindliche Angaben auf Grund der voraussichtlichen Leistungsdauer oder üblicher Lieferzeiten für vergleichbare Ware. Fixgeschäfte werden nicht geschlossen. Zum Nachweis dafür, dass ein verbindlicher Liefer- oder Übergabetermin vereinbart wurde, ist eine schriftliche Erklärung der ims GmbH erforderlich.
  2. Sofern die ims GmbH aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen vorübergehend an der Bewirkung der geschuldeten Leistung verhindert ist, verschiebt sich deren Fälligkeit bis zum Wegfall des Leistungshindernisses. Die ims GmbH wird den Kunden über das Leistungshindernis und dessen voraussichtliche Dauer unverzüglich informieren.
  3. Gerät die ims GmbH mit der Bewirkung der von ihr geschuldeten Leistung in Verzug, berechtigt dies den Kunden nur dann zum Rücktritt vom Vertrag, wenn er der ims GmbH zuvor erfolglos eine angemessene Nachfrist zur Leistungsbewirkung gesetzt hat. Im Übrigen gilt Ziffer 4.1. für Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden wegen eines Leistungsverzuges oder einer Nichtleistung der ims GmbH gilt Ziffer 10.
  4. Ist die von der ims GmbH geschuldete Leistung nicht verfügbar, ist die ims GmbH berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Nichtverfügbarkeit nicht nur vorübergehend ist und die ims GmbH diese nicht zu vertreten hat. Nichtverfügbarkeit liegt insbesondere vor, wenn die ims GmbH aus einem kongruenten Deckungsgeschäft, das sie zum Zweck der Erfüllung ihrer Leistungspflicht abgeschlossen hat, von ihrem Lieferanten nicht oder nicht richtig beliefert wird. Das Gleiche gilt, wenn die geschuldete Leistung aus dem Vorrat der ims GmbH nicht oder nicht mehr erbracht werden kann. Die ims GmbH ist verpflichtet, den Kunden über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich zu informieren und eine vom Kunden bereits erhaltene Gegenleistung unverzüglich zurückzuerstatten.
  5. Die ims GmbH ist zur vorzeitigen Leistung sowie zu Teilleistungen berechtigt. Die ims GmbH ist berechtigt, vorzeitige Leistungen und Teilleistungen sofort in Rechnung zu stellen. Die Regelungen in dieser Ziffer 3.5 gelten nicht, sofern der Kunde Verbraucher ist.

§ 4 Weitere Rücktritts- und Kündigungsrechte des Kunden; Beschränkungen

  1. Wegen einer Pflichtverletzung der ims GmbH, die nicht in der Lieferung mangelhafter Ware besteht, kann der Kunde nur vom Vertrag zurücktreten oder diesen kündigen, wenn die ims GmbH die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere gemäß §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen.
  2. Ein Recht des Kunden, sich aus wirtschaftlichen Gründen, die in seinem Risikobereich liegen, vom Vertrag zu lösen, besteht nicht. Der Kunde ist insbesondere nicht berechtigt, vom Vertrag zurück-zutreten oder diesen zu kündigen, weil sich seine Vermögensverhältnisse verschlechtert oder sich seine Auftragslage oder die Verwendungs- und Einsatzmöglichkeiten im Hinblick auf die Ware verändert haben.
  3. Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Rücktritts- und Kündigungsrechte des Kunden unberührt, soweit im Vertrag oder in diesen AVLB nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist.
  4. Sofern der Vertrag aus vom Kunden zu vertretenden Gründen oder auf dessen Veranlassung nicht durchgeführt wird, hat die ims GmbH nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadensersatz. Insoweit gilt nachfolgend Ziffer 5.5 entsprechend.

§ 5 Abnahme; Versendungskauf; Transportkosten; Abnahmeverzug des Kunden; Nichtabnahme; Schadensersatz; Jahressprung und Modellreihenwechsel

  1. Die Abnahme der Ware erfolgt an dem im Vertrag vereinbarten Standort oder (wenn hierzu nichts vereinbart ist) in der den Vertrag schließenden Niederlassung der ims GmbH; dies ist jeweils der Erfüllungsort. Wünscht der Kunde die Lieferung der Ware an einen anderen Ort (Versendungskauf), trägt er die Kosten der Versendung. Hierzu gehören auch Zölle, Steuern, Gebühren und sonstige öffentliche Abgaben.
  2. So weit nicht abweichend vereinbart, bestimmt die ims GmbH im Fall des Versendungskaufs den Transporteur und die Art der Versendung. Die ims GmbH haftet dabei nicht für die Auswahl und Überwachung des Transporteurs. Die ims GmbH schuldet auch nicht die Wahl der billigsten oder schnellsten Versandart. Eine Transportversicherung schließt die ims GmbH nur auf Anweisung des Kunden ab. Zum Nachweis einer solchen Anweisung ist eine schriftliche Erklärung des Kunden erforderlich. Die Kosten der Transportversicherung trägt der Kunde.
  3. Ist der Kunde Unternehmer, geht beim Versendungskauf die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Gefahr einer Lieferverzögerung mit Übergabe der Ware an den Transporteur bzw. auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn Teilleistungen erfolgen oder die ims GmbH den Transport veranlasst oder die Kosten des Transports übernommen hat.
  4. Gerät der Kunde mit der Abnahme in Verzug oder verzögert sich die Leistung der ims GmbH aus vom Kunden zu vertretenden Gründen, kann die ims GmbH Ersatz des ihr dadurch entstehenden Schadens (z. B. Lager- und Transportkosten) verlangen. Die ims GmbH ist insbesondere berechtigt, die Ware selbst zu lagern und hierfür eine Pauschale von EUR 4,00 pro Kalendertag ab dem vereinbarten Übergabetermin oder (wenn kein Übergabetermin vereinbart ist) der Mitteilung der Bereitstellung der Ware bis zu deren Abnahme zu verlangen. Die Pauschale ist zzgl. Umsatzsteuer geschuldet. Die Pauschale sowie die darauf geschuldete Umsatzsteuer dürfen insgesamt einen Höchstbetrag von 5 % des Bruttokaufpreises für die Ware nicht überschreiten. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass die ims GmbH durch die Lagerung kein oder ein nur wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Die ims GmbH bleibt im Zusammenhang mit der Lagerung der Ware zur Geltendmachung weitergehender Ansprüche und zum Nachweis eines höheren Schadens berechtigt; die Pauschale ist hierauf jedoch anzurechnen.
  5. Erfüllt der Kunde seine Abnahmepflicht nicht, hat die ims GmbH nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadensersatz. Im Rahmen des Schadensersatzes ist die ims GmbH dabei insbesondere die Wertminderung einer Maschine zu ersetzen, die unabhängig von einer tatsächlichen Nutzung jeweils mit Ablauf eines Kalenderjahres (Jahressprung) oder durch eine Änderung der Modellreihe (Modellreihenwechsel) oder innerhalb der Modellreihe eintritt, soweit die ims GmbH dadurch ein Schaden entsteht. Der Anspruch der ims GmbH nach Ziffer 5.4 bleibt unberührt. Für die Berechnung der Pauschale gemäß Ziffer 5.4 Satz 2 tritt an die Stelle der Abnahme durch den Kunden in diesem Fall die Auslieferung bzw. Übergabe der Maschine im Rahmen einer anderweitigen Verwertung durch die ims GmbH.

§ 6 Preise; Zahlungen des Kunden; Zahlungsverzug

  1. So weit nicht anders vereinbart, wird der vom Kunden zu zahlende Endpreis auf der Basis der bei Vertragsabschluss geltenden Nettopreise der ims GmbH zuzüglich Umsatzsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe berechnet.
  2. Zahlungen des Kunden werden stets gemäß § 366 Abs. 2 BGB verrechnet. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde eine hiervon abweichende Tilgungsbestimmung trifft.
  3. Bei Zahlungsverzug des Kunden hat die ims GmbH Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 12 % des rückständigen Betrages. Die ims GmbH bleibt berechtigt, weitergehende gesetzliche Ansprüche geltend zu machen. Dem Kunden bleibt der Nachweis unbenommen, dass die ims GmbH kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
  4. Gerät der Kunde mit dem Ausgleich einer Forderung der ims GmbH ganz oder teilweise in Verzug, ist die ims GmbH berechtigt,

(1)  eine gegebenenfalls bestehende Finanzierungs- oder Stundungsvereinbarung fristlos zu kündigen und alle Forderungen daraus sofort fällig zu stellen;

(2)  Leistungen aus noch nicht erfüllten Verträgen zurückzubehalten;

(3)  die Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt (Ziffer 11) geltend zu machen;

(4)  gemäß Ziffer 7 vom Vertrag zurückzutreten:

§ 7 Rücktritt der ims GmbH; Anspruch auf Nutzungsentschädigung und Schadensersatz

  1. Die ims GmbH ist nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Kunde mit dem Ausgleich einer Forderung der ims GmbH ganz oder teilweise in Verzug gerät oder trotz Fristsetzung bzw. Abmahnung gegen wesentliche Bestimmungen des Vertrages oder der AVLB verstößt.
  2. Die ims GmbH ist zum Vertragsrücktritt berechtigt, wenn sie ihre geschuldete Leistung noch nicht erbracht hat und nach Vertragsabschluss erkennbar wird, dass der Zahlungsanspruch der ims GmbH auf Grund mangelnder Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Kunde (vor oder nach Vertragsabschluss) die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat oder die Zwangsvollstreckung gegen ihn betrieben wird. Der Rücktritt ist in diesem Fall nur zulässig, wenn die ims GmbH dem Kunden erfolglos eine angemessene Frist gesetzt hat, Zug um Zug gegen Leistung der ims GmbH die Zahlung zu bewirken oder hierfür Sicherheit zu leisten. Der Fristsetzung bedarf es nicht, wenn diese auch nach dem Gesetz als Rücktrittsvoraussetzung entbehrlich wäre.
  3. Die ims GmbH ist zum Vertragsrücktritt berechtigt, wenn der Kunde seine Zahlungen einstellt oder sich dessen Vermögensverhältnisse wesentlich verschlechtern. Das Gleiche gilt, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden gestellt oder abgewiesen oder das Insolvenzverfahren eingestellt wird.
  4. Im Fall des Vertragsrücktritts hat die ims GmbH Anspruch auf eine Nutzungsentschädigung. Die Höhe der Nutzungsentschädigung entspricht der Höhe des üblichen Mietzinses, den der Kunde zu zahlen hätte, wenn er die Ware oder eine vergleichbare Sache für die Zeit bis zu ihrer Rückgabe an die ims GmbH angemietet hätte. Im Fall der Finanzierung des Kaufpreises durch die ims GmbH ist die Nutzungsentschädigung jedoch mindestens so hoch wie die Summe aller Anzahlungen und Kaufpreis- bzw. Finanzierungsraten, die nach den Vereinbarungen im Kauf- bzw. Finanzierungsvertrag bis zum Zeitpunkt der Rückgabe der Ware an die ims GmbH geschuldet waren. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass die ims GmbH kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
  5. Die Geltendmachung darüberhinausgehender Ansprüche auf Schadensersatz oder Nutzungsentschädigung bleibt der ims GmbH vorbehalten. Zahlungen des Kunden gemäß Ziffer 7.4 sind auf weitergehende Nutzungsentschädigungsansprüche jedoch anzurechnen.

§ 8 Aufrechnung; Leistungsverweigerungs- und Zurückbehaltungsrechte; Abtretungsverbot

  1. Der Kunde kann die Aufrechnung gegen Forderungen der ims GmbH nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen erklären. Ist der Kunde Unternehmer, kann er auch Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Ansprüche geltend machen. Dies gilt auch für das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht nach §§ 369 bis 372 HGB.
  2. Im Übrigen können Zurückbehaltungsrechte nur geltend gemacht werden, wenn der Anspruch der ims GmbH und der Gegenanspruch des Kunden auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Dies gilt für Unternehmer und Verbraucher gleichermaßen.
  3. Unberührt bleibt in den in Ziffer 8.1 und 8.2 genannten Fällen jeweils das Recht des Kunden, gegen den Vergütungsanspruch der ims GmbH für eine mangelhafte oder unvollständige Leistung der ims GmbH mit berechtigten Gegenansprüchen wegen ihm zustehender Mängelbeseitigungs- oder Fertigstellungskosten aufzurechnen oder aus diesem Grund die Einrede des nicht erfüllten Vertrages geltend zu machen. Der Kunde kann dabei jedoch nur einen unter Berücksichtigung des Mangels oder der Unvollständigkeit verhältnismäßigen Teil der Vergütung zurückbehalten.
  4. Eine Abtretung der Ansprüche gegen die ims GmbH ist nur mit Zustimmung der ims GmbH möglich. Zum Nachweis der Zustimmung ist die Vorlage einer schriftlichen Erklärung der ims GmbH erforderlich. Ausgeschlossen ist insbesondere die ohne Zustimmung der ims GmbH erfolgte Abtretung des Liefer- bzw. Leistungsanspruchs des Kunden.

§ 9 Mängelansprüche des Kunden; Verjährung von Mängelansprüchen

  1. Die Haftung der ims GmbH für Sach- und Rechtsmängel richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit sich aus den Regelungen in dieser Ziffer 9 nichts anderes ergibt. Für Mängelansprüche des Kunden, die auf Schadensersatz oder den Ersatz vergeblicher Aufwendungen gerichtet sind, gelten die Regelungen in Ziffer 10.
  2. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu beurteilen, ob ein Sachmangel vorliegt. Für die Beschaffenheit gebrauchter Ware gilt Ziffer 2.5.
  3. Verschleißschäden oder Schäden, die auf bisheriger Abnutzung beruhen, begründen keinen Sachmangel. Keinen Sachmangel begründen ferner Schäden, die in ursächlichem Zusammenhang damit stehen, dass

(1)  die Ware vom Kunden oder Dritten fehlerhaft in Betrieb genommen oder falsch (insbesondere nicht entsprechend der Betriebsanleitung) montiert wurde;

(2)  die Ware fehlerhaft, zweckwidrig oder übermäßig eingesetzt wurde; oder

(3)  die Ware nicht ausreichend gewartet und gepflegt wurde; oder

(4)  die Ware zuvor vom Kunden oder einem Dritten ohne Zustimmung von der ims GmbH verändert oder unsachgemäß instandgesetzt wurde; oder

(5)  falsche (insbesondere nicht kompatible oder vom Hersteller nicht vorgesehene) Ersatzteile eingebaut oder Anbauteile angebaut wurden; oder

(6)  ungeeignete Betriebsmittel verwendet wurden oder die Ware schädigenden (z.B. physischen, chemischen, elektrischen) Einflüssen ausgesetzt wurde; oder

(7) frühere Mängel oder Schäden der ims GmbH nicht rechtzeitig angezeigt wurden.

  1. Ist der Kunde Unternehmer, unterliegen Mängelansprüche gegen die ims GmbH zudem den nachfolgenden Einschränkungen in dieser Ziffer 9.3. Diese Einschränkungen gelten jedoch nicht, soweit Ansprüche auf Schadens- oder Aufwendungsersatz gemäß Ziffer 10. oder Rückgriffansprüche nach §§ 478, 479 BGB geltend gemacht werden.

(1)  Hat der Hersteller eine Garantie für bestimmte Eigenschaften oder die Beschaffenheit der Ware übernommen, stehen dem Kunden die Rechte aus der Garantie grundsätzlich neben und unabhängig von seinen Mängelansprüchen gegen die ims GmbH zu. Liegen Sach- oder Rechtsmängel vor, die von der Garantie erfasst werden, ist der Kunde jedoch verpflichtet, zunächst seine Ansprüche aus der Garantie gegenüber dem Hersteller geltend zu machen. Solange dies nicht erfolgt ist, kann die ims GmbH die Erfüllung der Mängelansprüche des Kunden verweigern. Der Kunde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, gerichtlich gegen den Hersteller vorzugehen. Die ims GmbH ist vielmehr zur Erfüllung der Mängelansprüche des Kunden verpflichtet, wenn und soweit der Hersteller die gegen ihn geltend gemachten Ansprüche aus der Garantie nicht freiwillig erfüllt oder die Ansprüche des Kunden dadurch nicht vollständig befriedigt werden.

(2)  Für öffentliche Äußerungen (z.B. Anzeigen oder Werbeaussagen) Dritter übernimmt die ims GmbH keine Haftung. Dritter in diesem Sinne ist auch der jeweilige Hersteller der Ware, soweit die ims GmbH die Ware nicht selbst hergestellt hat.

(3)  Mängelansprüche bestehen nur, wenn der Kunde seinen Obliegenheiten zur Untersuchung und Anzeige etwaiger Mängel nach §§ 377, 381 HGB nachgekommen ist. Unabhängig davon sind der ims GmbH offensichtliche Mängel innerhalb von zwei Wochen nach der Abnahme anzuzeigen. Die Mängelanzeige hat jeweils schriftlich zu erfolgen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.

(4)  Mängelansprüche des Kunden für gebrauchte Ware sind ausgeschlossen.

(5)  Sofern ein Sach- oder Rechtsmangel vorliegt, ist die ims GmbH zunächst nach eigener Wahl zur Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) berechtigt. Ein Wahlrecht des Kunden besteht insoweit nicht. Die ims GmbH kann die Nacherfüllung von der Zahlung des Kaufpreises abhängig machen. Der Kunde ist dabei jedoch berechtigt, einen unter Berücksichtigung eines vorliegenden Mangels verhältnismäßigen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

(6)  Das Recht der ims GmbH, die Nacherfüllung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu verweigern, bleibt unberührt. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Nacherfüllung nur mit unverhältnismäßigem Kostenaufwand möglich ist.

(7)  Ist die ims GmbH nach dem Vertrag nicht zum Einbau der Ware verpflichtet, besteht auch im Rahmen einer Ersatzlieferung keine Pflicht zum Ausbau der mangelhaften oder zum Einbau einer mangelfreien Ware bzw. zur Übernahme der diesbezüglichen Kosten.

(8)  Der Kunde ist berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten und Schadens- oder Aufwendungsersatz gemäß Ziffer 10 zu verlangen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Kunden unzumutbar ist oder eine der ims GmbH vom Kunden gesetzte angemessene Frist zur Nacherfüllung erfolglos abgelaufen oder nach dem Gesetz entbehrlich ist. Das Gleiche gilt, wenn die ims GmbH die Nacherfüllung berechtigt verweigert oder ihr die Nacherfüllung unmöglich ist. Wegen eines unerheblichen Mangels besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

(9)  Fordert der Kunde von der ims GmbH die Beseitigung eines Mangels und stellt sich heraus, dass tatsächlich kein Mangel vorlag, ist der Kunde verpflichtet, der ims GmbH die dadurch entstandenen Kosten und Aufwendungen zu erstatten.

(10) Jede weitergehende Haftung der ims GmbH für Sach- oder Rechtsmängel ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht, sofern die ims GmbH einen Sach- oder Rechtsmangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.4.    Ein Recht des Kunden, etwaige Mängel selbst zu beseitigen und Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen von der ims GmbH zu verlangen, besteht nicht.

  1. Für die Verjährung der Mängelansprüche des Kunden gelten die gesetzlichen Bestimmungen, soweit in dieser Ziffer 9.5 nicht abweichend geregelt.

(1)  Ist der Kunde Unternehmer, verjähren seine Mängelansprüche in einem Jahr ab Abnahme.

(2)  Ist der Kunde Verbraucher, verjähren seine Mängelansprüche in einem Jahr ab Abnahme, wenn eine gebrauchte Sache verkauft wird.

(3)  Mängelansprüche für Teile, die im Zuge einer Nachbesserung eingebaut wurden, verjähren mit Ablauf der Verjährungsfrist für Mängelansprüche hinsichtlich der Ware.

(4)  Die Regelungen in Ziffer 9.5.1 bis 9.5.3 gelten nicht, wenn und soweit die ims GmbH einen Mangel arglistig verschwiegen hat. Sie gelten ferner nicht, soweit Ansprüche auf Schadens- oder Aufwendungsersatz gemäß Ziffer 10 oder Rückgriffansprüche nach §§ 478, 479 BGB geltend gemacht werden. Unberührt bleibt auch die gesetzliche Verjährungsfrist für Mängelansprüche, die sich auf Bauwerke (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB) oder dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 a BGB) beziehen.

§ 10 Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden

  1. Die Haftung der ims GmbH auf Schadensersatz und Aufwendungsersatz richtet sich nach dieser Ziffer 10. Dies gilt sowohl für die vertragliche Haftung der ims GmbH als auch für deren Haftung aus unerlaubter Handlung oder aus anderen Rechtsgründen.
  2. Für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der ims GmbH, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, haftet die ims GmbH nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.
  3. Für Schäden, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der ims GmbH, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, haftet die ims GmbH nur, wenn

(1) wesentliche Vertragspflichten verletzt werden. Das sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Wesentlich sind zudem Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet.

(2) Pflichten zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Kunden verletzt werden und diesem die Leistung durch die ims GmbH nicht mehr zuzumuten ist.

Im Übrigen ist die Haftung der ims GmbH für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

  1. Sofern die ims GmbH gemäß Ziffer 10.3 dem Grunde nach haftet, ist ihre Haftung der Höhe nach auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt. Ist der Kun0de Unternehmer, gilt diese Haftungsbegrenzung auch für Fälle, in denen die ims GmbH gemäß Ziffer 10.2 für Pflichtverletzungen einfacher Erfüllungsgehilfen (die keine gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten der ims GmbH sind) haftet. Der Ersatz von Folgeschäden, wie z. B. entgangenem Gewinn, ist jeweils ausgeschlossen.
  2. Sofern die ims GmbH ohne Verschulden haftet, ist die Haftung ebenfalls auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt. Ziffer 10.4 Satz 3 gilt auch in diesem Fall.
  3. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und Haftungsbegrenzungen in Ziffer 10.3 bis 10.5 gelten nicht für die folgenden Schäden und Ansprüche:

(1) Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;

(2) Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz;

(3) Ansprüche wegen arglistig verschwiegener Mängel oder aus einer von der ims GmbH übernommenen Beschaffenheitsgarantie;

(4) alle anderen Fälle, in denen die gesetzlichen Haftungsregeln zwingend sind.

  1. Die Regelungen in dieser Ziffer 10 gelten auch für eine gegebenenfalls vorliegende persönliche Haftung der Organe, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der ims GmbH.

§ 11 Eigentumsvorbehalt der ims GmbH

  1. Die ims GmbH behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Der Übergang des Eigentums an der Ware steht darüber hinaus unter den Bedingungen in Ziffer 11.1.1 und 11.1.2 (erweiterter Eigentumsvorbehalt).

(1) Ist der Kunde Unternehmer, geht das Eigentum an der Ware erst auf den Kunden über, wenn alle bei Vertragsabschluss bestehenden und künftig entstehenden Forderungen der ims GmbH aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden bezahlt sind.

(2) Ist der Kunde Verbraucher, setzt der Übergang des Eigentums an der Ware ebenfalls voraus, dass alle bei Vertragsabschluss bereits bestehenden Forderungen der ims GmbH gegen den Kunden bezahlt sind. Darüber hinaus müssen auch alle Forderungen aus Folgegeschäften, die sich auf die Ware beziehen (z.B. Vergütungen für Ersatzteillieferungen oder Reparaturen betreffend die Ware) vollständig bezahlt sein.

(3) Sobald sämtliche durch den (erweiterten) Eigentumsvorbehalt gesicherten Forderungen vollständig bezahlt sind, geht das Eigentum an der Ware über; für danach entstehende Forderungen lebt der Eigentumsvorbehalt nicht wieder auf.

  1. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts ist der Kunde verpflichtet, die Ware („Vorbehaltsware“) pfleglich zu behandeln und instand zu halten. Die nach den Vorgaben des Herstellers anfallenden Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie gegebenenfalls erforderliche Reparaturen hat der Kunde auf eigene Kosten durchführen zu lassen. Mit der Durchführung dieser Arbeiten ist jeweils die ims GmbH oder ein von der ims GmbH oder dem Hersteller anerkannter Betrieb zu beauftragen.
  2. Der Kunde ist verpflichtet, auf eigene Kosten eine Maschinenversicherung für die Vorbehaltsware abzuschließen und zu unterhalten, die insbesondere das Feuer- und Diebstahlsrisiko einschließt. Der Kunde hat der ims GmbH auf deren Verlangen den Abschluss und die Aufrechterhaltung dieser Versicherung jederzeit nachzuweisen. Sämtliche Ansprüche, die dem Kunden gegenwärtig oder künftig bezüglich der Vorbehaltsware gegen die Versicherung oder sonstige Dritte zustehen, tritt der Kunde bereits heute an die ims GmbH ab; die ims GmbH nimmt die Abtretung an.
  3. Zu einer Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung oder sonstigen Verfügung über die Vorbehaltsware ist der Kunde nur mit Zustimmung der ims GmbH berechtigt. Auch eine Vermietung der Vorbehaltsware bedarf der Zustimmung der ims GmbH. Das Gleiche gilt für eine Ausfuhr der Vorbehaltsware oder deren Einsatz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Zum Nachweis der Zustimmung ist eine schriftliche Erklärung der ims GmbH erforderlich.
  4. Über den aktuellen Standort der Vorbehaltsware hat der Kunde die ims GmbH auf Verlangen Auskunft zu erteilen. Jeder Besitz- oder Standortwechsel betreffend die Vorbehaltsware ist der ims GmbH unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen. Das Gleiche gilt für eine Änderung der Wohnungs- oder Geschäftsanschrift des Kunden.
  5. Bei Pfändungen oder sonstigen Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Kunde den Dritten auf das Eigentum der ims GmbH hinzuweisen und die ims GmbH unverzüglich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der ims GmbH die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer erfolgreichen Klage (z.B. einer Drittwiderspruchsklage gemäß § 771 ZPO) zu erstatten, hat der Kunde der ims GmbH diese Kosten zu erstatten.
  6. Für den Fall, dass der Kunde die Vorbehaltsware verarbeitet, umbildet, mit anderen Sachen verbindet oder veräußert, gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:

(1) Wird durch Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware eine neue Sache hergestellt, erfolgt dies für die ims GmbH als Hersteller. Die ims GmbH erwirbt an der neuen Sache Miteigentum im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache.

(2) Wird die Vorbehaltsware mit anderen, der ims GmbH nicht gehörenden beweglichen Sachen untrennbar zu einer neuen Sache verbunden, erwirbt die ims GmbH das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zu den anderen Sachen. Erfolgt die Verbindung der Vorbehaltsware mit einer Sache des Kunden und ist die Sache des Kunden dabei als Hauptsache anzusehen, überträgt der Kunde der ims GmbH bereits heute das Miteigentum an der neuen Sache in dem vorgenannten Verhältnis.

(3) Das nach den vorgenannten Regelungen entstandene Eigentum bzw. Miteigentum an der neuen Sache verwahrt der Kunde jeweils für die ims GmbH. Der Kunde ist verpflichtet, der ims GmbH sämtliche zur Verfolgung ihrer Eigentumsrechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(4) Die Rechtsverhältnisse, die hinsichtlich der Vorbehaltsware bestanden, setzen sich an der neuen Sache fort. Dies gilt insbesondere für das Anwartschaftsrecht des Kunden. Für die neue Sache gelten die Regelungen in dieser Ziffer 11 entsprechend.

(5) Die aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware oder der neuen Sache entstehenden Forderungen tritt der Kunde bereits heute in Höhe des Werts der Vorbehaltsware zur Sicherheit an die ims GmbH ab; die ims GmbH nimmt die Abtretung an. Dies gilt unabhängig davon, ob die Weiterveräußerung mit oder (vertragswidrig) ohne Zustimmung der ims GmbH erfolgt. Der Kunde ist jeweils verpflichtet, der ims GmbH auf Verlangen alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen, die die ims GmbH für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen benötigt.

(6) Für den Fall, dass der Kunde die Vorbehaltsware mit einem Grundstück verbindet, tritt er der ims GmbH bereits heute sämtliche Forderungen, die ihm auf Grund der Verbindung gegen Dritte entstehen, in Höhe des Werts der Vorbehaltsware zur Sicherheit ab; die ims GmbH nimmt die Abtretung an. Ziffer 11.7.5 Satz 3 gilt entsprechend.8.    Übersteigt der realisierbare Wert der ims GmbH zustehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen der ims GmbH gegen den Kunden um mehr als 10%, ist die ims GmbH auf Verlangen des Kunden verpflichtet, nach eigener Wahl Sicherheiten in entsprechendem Umfang freizugeben. Dies gilt jedoch nur, soweit die Sicherheiten teilbar sind.

  1. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden ist die ims GmbH nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Kunde trotz Setzung einer angemessenen Frist fällige und durch den Eigentumsvorbehalt gesicherte Forderungen nicht bezahlt oder trotz Fristsetzung oder Abmahnung gegen seine Verpflichtungen in dieser Ziffer 11 verstößt. Einer Fristsetzung oder Abmahnung bedarf es jeweils nicht, wenn diese nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
  2. Ist der Kunde Unternehmer, kann die ims GmbH die Herausgabe der Vorbehaltsware auch ohne Rücktritt verlangen, sofern die ims GmbH nach Gesetz oder Vertrag zum Vertragsrücktritt berechtigt wäre. Die ims GmbH wird die Vorbehaltsware in diesem Fall nach Vorankündigung zum Schätzwert eines Sachverständigen vom Kunden ankaufen. Die Schätzkosten gehen zu Lasten des Kunden. Die ims GmbH ist berechtigt, insoweit eine Pauschale von 15% des Netto-Ankaufspreises zu verlangen; dem Kunden bleibt jedoch der Nachweis vorbehalten, dass die ims GmbH keine oder nur wesentlich geringere Schätzkosten entstanden sind. Der Ankaufspreis (abzüglich der Schätzkosten) wird mit den offenen Forderungen der ims GmbH gegen den Kunden verrechnet. Die ims GmbH ist berechtigt, dem Kunden eine entsprechende Gutschrift zu erteilen.

§ 12 Schriftform; salvatorische Klausel; Rechtswahl; Gerichtsstand

  1. Um den Inhalt von Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden zum Vertrag zu beweisen, ist eine schriftliche Vereinbarung erforderlich. Das Gleiche gilt für den Nachweis einer Vereinbarung, durch die von Satz 1 abgewichen wird.
  2. Sollten einzelne Regelungen des Vertrages oder der AVLB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht. Die Parteien werden anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung eine Vereinbarung treffen, die in rechtlich zulässiger Weise dem wirtschaftlich und rechtlich gewollten Erfolg der Regelung möglichst nahe kommt. Gleiches gilt, wenn sich eine ergänzungsbedürftige Lücke zeigen sollte.
  3. Für die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und der ims GmbH gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN‑Kaufrechts (CISG), wird ausgeschlossen.
  4. Nationaler und internationaler Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag ist Duisburg, sofern der Kunde Kaufmann im Sinne des HGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Für Klagen des Kunden gegen die ims GmbH ist dieser Gerichtsstand ausschließlich. Die ims GmbH ist berechtigt, den Kunden auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

Stand Februar 2021