(1) eine gegebenenfalls bestehende Finanzierungs- oder Stundungsvereinbarung fristlos zu kündigen und alle Forderungen daraus sofort fällig zu stellen;
(2) Leistungen aus noch nicht erfüllten Verträgen zurückzubehalten;
(3) die Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt (Ziffer 11) geltend zu machen;
(4) gemäß Ziffer 7 vom Vertrag zurückzutreten:
(1) die Ware vom Kunden oder Dritten fehlerhaft in Betrieb genommen oder falsch (insbesondere nicht entsprechend der Betriebsanleitung) montiert wurde;
(2) die Ware fehlerhaft, zweckwidrig oder übermäßig eingesetzt wurde; oder
(3) die Ware nicht ausreichend gewartet und gepflegt wurde; oder
(4) die Ware zuvor vom Kunden oder einem Dritten ohne Zustimmung von der ims GmbH verändert oder unsachgemäß instandgesetzt wurde; oder
(5) falsche (insbesondere nicht kompatible oder vom Hersteller nicht vorgesehene) Ersatzteile eingebaut oder Anbauteile angebaut wurden; oder
(6) ungeeignete Betriebsmittel verwendet wurden oder die Ware schädigenden (z.B. physischen, chemischen, elektrischen) Einflüssen ausgesetzt wurde; oder
(7) frühere Mängel oder Schäden der ims GmbH nicht rechtzeitig angezeigt wurden.
(1) Hat der Hersteller eine Garantie für bestimmte Eigenschaften oder die Beschaffenheit der Ware übernommen, stehen dem Kunden die Rechte aus der Garantie grundsätzlich neben und unabhängig von seinen Mängelansprüchen gegen die ims GmbH zu. Liegen Sach- oder Rechtsmängel vor, die von der Garantie erfasst werden, ist der Kunde jedoch verpflichtet, zunächst seine Ansprüche aus der Garantie gegenüber dem Hersteller geltend zu machen. Solange dies nicht erfolgt ist, kann die ims GmbH die Erfüllung der Mängelansprüche des Kunden verweigern. Der Kunde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, gerichtlich gegen den Hersteller vorzugehen. Die ims GmbH ist vielmehr zur Erfüllung der Mängelansprüche des Kunden verpflichtet, wenn und soweit der Hersteller die gegen ihn geltend gemachten Ansprüche aus der Garantie nicht freiwillig erfüllt oder die Ansprüche des Kunden dadurch nicht vollständig befriedigt werden.
(2) Für öffentliche Äußerungen (z.B. Anzeigen oder Werbeaussagen) Dritter übernimmt die ims GmbH keine Haftung. Dritter in diesem Sinne ist auch der jeweilige Hersteller der Ware, soweit die ims GmbH die Ware nicht selbst hergestellt hat.
(3) Mängelansprüche bestehen nur, wenn der Kunde seinen Obliegenheiten zur Untersuchung und Anzeige etwaiger Mängel nach §§ 377, 381 HGB nachgekommen ist. Unabhängig davon sind der ims GmbH offensichtliche Mängel innerhalb von zwei Wochen nach der Abnahme anzuzeigen. Die Mängelanzeige hat jeweils schriftlich zu erfolgen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.
(4) Mängelansprüche des Kunden für gebrauchte Ware sind ausgeschlossen.
(5) Sofern ein Sach- oder Rechtsmangel vorliegt, ist die ims GmbH zunächst nach eigener Wahl zur Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) berechtigt. Ein Wahlrecht des Kunden besteht insoweit nicht. Die ims GmbH kann die Nacherfüllung von der Zahlung des Kaufpreises abhängig machen. Der Kunde ist dabei jedoch berechtigt, einen unter Berücksichtigung eines vorliegenden Mangels verhältnismäßigen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
(6) Das Recht der ims GmbH, die Nacherfüllung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu verweigern, bleibt unberührt. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Nacherfüllung nur mit unverhältnismäßigem Kostenaufwand möglich ist.
(7) Ist die ims GmbH nach dem Vertrag nicht zum Einbau der Ware verpflichtet, besteht auch im Rahmen einer Ersatzlieferung keine Pflicht zum Ausbau der mangelhaften oder zum Einbau einer mangelfreien Ware bzw. zur Übernahme der diesbezüglichen Kosten.
(8) Der Kunde ist berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten und Schadens- oder Aufwendungsersatz gemäß Ziffer 10 zu verlangen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Kunden unzumutbar ist oder eine der ims GmbH vom Kunden gesetzte angemessene Frist zur Nacherfüllung erfolglos abgelaufen oder nach dem Gesetz entbehrlich ist. Das Gleiche gilt, wenn die ims GmbH die Nacherfüllung berechtigt verweigert oder ihr die Nacherfüllung unmöglich ist. Wegen eines unerheblichen Mangels besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
(9) Fordert der Kunde von der ims GmbH die Beseitigung eines Mangels und stellt sich heraus, dass tatsächlich kein Mangel vorlag, ist der Kunde verpflichtet, der ims GmbH die dadurch entstandenen Kosten und Aufwendungen zu erstatten.
(10) Jede weitergehende Haftung der ims GmbH für Sach- oder Rechtsmängel ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht, sofern die ims GmbH einen Sach- oder Rechtsmangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.4. Ein Recht des Kunden, etwaige Mängel selbst zu beseitigen und Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen von der ims GmbH zu verlangen, besteht nicht.
(1) Ist der Kunde Unternehmer, verjähren seine Mängelansprüche in einem Jahr ab Abnahme.
(2) Ist der Kunde Verbraucher, verjähren seine Mängelansprüche in einem Jahr ab Abnahme, wenn eine gebrauchte Sache verkauft wird.
(3) Mängelansprüche für Teile, die im Zuge einer Nachbesserung eingebaut wurden, verjähren mit Ablauf der Verjährungsfrist für Mängelansprüche hinsichtlich der Ware.
(4) Die Regelungen in Ziffer 9.5.1 bis 9.5.3 gelten nicht, wenn und soweit die ims GmbH einen Mangel arglistig verschwiegen hat. Sie gelten ferner nicht, soweit Ansprüche auf Schadens- oder Aufwendungsersatz gemäß Ziffer 10 oder Rückgriffansprüche nach §§ 478, 479 BGB geltend gemacht werden. Unberührt bleibt auch die gesetzliche Verjährungsfrist für Mängelansprüche, die sich auf Bauwerke (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB) oder dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 a BGB) beziehen.
(1) wesentliche Vertragspflichten verletzt werden. Das sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Wesentlich sind zudem Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet.
(2) Pflichten zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Kunden verletzt werden und diesem die Leistung durch die ims GmbH nicht mehr zuzumuten ist.
Im Übrigen ist die Haftung der ims GmbH für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(1) Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;
(2) Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz;
(3) Ansprüche wegen arglistig verschwiegener Mängel oder aus einer von der ims GmbH übernommenen Beschaffenheitsgarantie;
(4) alle anderen Fälle, in denen die gesetzlichen Haftungsregeln zwingend sind.
(1) Ist der Kunde Unternehmer, geht das Eigentum an der Ware erst auf den Kunden über, wenn alle bei Vertragsabschluss bestehenden und künftig entstehenden Forderungen der ims GmbH aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden bezahlt sind.
(2) Ist der Kunde Verbraucher, setzt der Übergang des Eigentums an der Ware ebenfalls voraus, dass alle bei Vertragsabschluss bereits bestehenden Forderungen der ims GmbH gegen den Kunden bezahlt sind. Darüber hinaus müssen auch alle Forderungen aus Folgegeschäften, die sich auf die Ware beziehen (z.B. Vergütungen für Ersatzteillieferungen oder Reparaturen betreffend die Ware) vollständig bezahlt sein.
(3) Sobald sämtliche durch den (erweiterten) Eigentumsvorbehalt gesicherten Forderungen vollständig bezahlt sind, geht das Eigentum an der Ware über; für danach entstehende Forderungen lebt der Eigentumsvorbehalt nicht wieder auf.
(1) Wird durch Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware eine neue Sache hergestellt, erfolgt dies für die ims GmbH als Hersteller. Die ims GmbH erwirbt an der neuen Sache Miteigentum im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache.
(2) Wird die Vorbehaltsware mit anderen, der ims GmbH nicht gehörenden beweglichen Sachen untrennbar zu einer neuen Sache verbunden, erwirbt die ims GmbH das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zu den anderen Sachen. Erfolgt die Verbindung der Vorbehaltsware mit einer Sache des Kunden und ist die Sache des Kunden dabei als Hauptsache anzusehen, überträgt der Kunde der ims GmbH bereits heute das Miteigentum an der neuen Sache in dem vorgenannten Verhältnis.
(3) Das nach den vorgenannten Regelungen entstandene Eigentum bzw. Miteigentum an der neuen Sache verwahrt der Kunde jeweils für die ims GmbH. Der Kunde ist verpflichtet, der ims GmbH sämtliche zur Verfolgung ihrer Eigentumsrechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(4) Die Rechtsverhältnisse, die hinsichtlich der Vorbehaltsware bestanden, setzen sich an der neuen Sache fort. Dies gilt insbesondere für das Anwartschaftsrecht des Kunden. Für die neue Sache gelten die Regelungen in dieser Ziffer 11 entsprechend.
(5) Die aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware oder der neuen Sache entstehenden Forderungen tritt der Kunde bereits heute in Höhe des Werts der Vorbehaltsware zur Sicherheit an die ims GmbH ab; die ims GmbH nimmt die Abtretung an. Dies gilt unabhängig davon, ob die Weiterveräußerung mit oder (vertragswidrig) ohne Zustimmung der ims GmbH erfolgt. Der Kunde ist jeweils verpflichtet, der ims GmbH auf Verlangen alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen, die die ims GmbH für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen benötigt.
(6) Für den Fall, dass der Kunde die Vorbehaltsware mit einem Grundstück verbindet, tritt er der ims GmbH bereits heute sämtliche Forderungen, die ihm auf Grund der Verbindung gegen Dritte entstehen, in Höhe des Werts der Vorbehaltsware zur Sicherheit ab; die ims GmbH nimmt die Abtretung an. Ziffer 11.7.5 Satz 3 gilt entsprechend.8. Übersteigt der realisierbare Wert der ims GmbH zustehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen der ims GmbH gegen den Kunden um mehr als 10%, ist die ims GmbH auf Verlangen des Kunden verpflichtet, nach eigener Wahl Sicherheiten in entsprechendem Umfang freizugeben. Dies gilt jedoch nur, soweit die Sicherheiten teilbar sind.
Alle Markennamen, Warenzeichen und eingetragenen Warenzeichen sind Eigentum ihrer rechtmässigen Eigentümer und dienen hier nur der Beschreibung. Copyright © ims GmbH • Alle Rechte vorbehalten
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